Buchbesprechung
Auszüge aus: "Streckenfliegen" Lehrbuch zum B-Schein / Uberlandberechtigung


Lufträume.

Gliederung des Luftraums
Der Luftraum wird in kontrolliert und nicht kontrolliert unterteilt. Im kontrollierten Luftraum übernimmt die Flugsicherung die Führung des Instrumentenfluges (IFR1). Alle Luftfahrzeuge, welche nach Sichtflugregeln (VFR2) fliegen, sind deshalb in diesen Lufträumen strengeren Bestimmungen unterworfen. Die ICAO hat 7 Luftraumklassen festgelegt. Diese reichen von A bis G, wobei die Luftraumklassen A bis E kontrolliert sind, die Klassen F und G sind nicht kontrolliert. Luftraum G hat die wenigsten Beschränkungen. Diese nehmen dann bis Luftraum A laufend zu.
In Deutschland werden die Luftraumklassen C, D, E und G verwendet. In Österreich und in der Schweiz auch die Klassen C, D, E und G. In Deutschland sind ehemalige Lufträume F nun als RMZ (Radio Mandatory Zone) und als Luftraum G von GND bis 1.000 ft klassifiziert. In diese RMZ darf man nur nach Funkanmeldung einfliegen.

ICAO Klassifizierung
C (Charlie):
Kontrollierter Luftraum, in der Regel der komplette Luftraum ab FL 100 (in Alpennähe ab FL 130) bis FL 660. In der Nähe von Verkehrsflughäfen auch unterhalb von FL 100, jedoch oberhalb der jeweiligen Flugplatzkontrollzone. Für VFR-Flüge gilt CVFR-Pflicht (Controlled visual flight rules). Das heißt, dass der Pilot in der Lage sein muss, vorübergehend Flughöhen auf 100 ft Genauigkeit einzuhalten und innerhalb eines Fensters von 10% von einer vorgegebenen Geschwindigkeit zu fliegen. Dies ist für Luftsportgeräte nicht möglich. Deshalb kann dieser Luftraum (LR) nicht für Gleitschirme und Drachen freigegeben werden.

D (Delta):
Kontrollierter Luftraum als Kontrollzone selbst (DCTR), oder über den Kontrollzonen von Verkehrsflughäfen als kontrollierter Luftraum, als Ersatz für LR C ohne CVFR-Pflicht im Sichtflug. Minima für VFR-Flüge:

Abstand von Wolken vertikal 1.000 ft (300 m), horizontal 1,5 km, Flugsicht 5 km. Mit Freigabe der Flugverkehrskontrolle dürfte ein Gleitschirm oder Drachenpilot einfliegen. Eine solche Freigabe wird jedoch kaum erteilt. Es ist dauernde Hörbereitschaft auf einer bestimmten Frequenz sicherzustellen.



Lufträume die von Luftsportgeräten ohne Freigabe benutzt werden dürfen:

E (Echo):
Kontrollierter Luftraum für IFR und VFR-Flüge, wobei letztere keine Freigabe zum Einflug in diesen Luftraum benötigen. Meist ab 2.500 ft über Grund, Höchstgeschwindigkeit 250 kn unter FL 100. Minima für VFR-Flüge: Unter FL 100 in Deutschland, Österreich und der Schweiz 5km Flugsicht, darüber 8 km. Abstand von Wolken vertikal 1.000 ft (300 m), horizontal 1,5 km.

F (Foxtrot):
Unkontrollierter Luftraum. Er wird bei Nutzung durch IFR-Betrieb aktiviert. Es darf sich jeweils nur ein IFR Flieger im Luftraum F aufhalten („one at a time“ oder auch „single approach“). Diesen Luftraum wird in Deutschland, Österreich und der Schweiz nicht verwendet. Falls er aktiv ist, gelten anderen Wolkenabstände um anfliegendem IFR Verkehr vom VFR zu separieren. Wenn der Status nicht bekannt ist, muss man von einer Aktivierung ausgehen. Inaktiv heißt, es gelten die Regeln des Luftraums, in welchem er eingebettet ist. Das ist in der Regel Luftraum G. Wenn er aktiviert ist, gelten unter FL 100 folgende Sichtregeln: 5km Flugsicht. Abstand von Wolken vertikal 1.000 ft (300 m), horizontal 1,5 km.

G (Golf):
Unkontrollierter Luftraum. Die Höhe wird stets über Grund definiert, und zwar gestaffelt von 1.000 ft über 1.700 ft und 2.500 ft über Grund in zunehmender Entfernung zu einer Kontrollzone. 1,5km Flugsicht (Deutschland: 800m für Ballone, Luftschiffe und Helikopter). Außerhalb von Wolken mit ständiger Erdsicht. In Österreich kann Luftraum C oder D Temporär zu E oder G umklassifiziert werden. Es handelt sich hier um sogenannte TRA (Temporary Reserved Area. Die aktuelle Klassifizierung ist vor dem Flug abzuklären.
In der Schweiz ist der Luftraum G als Band bis 2.000 ft (600m) GND definiert. Unter einer TMA aber nur bis 300m GND.

Luftraum Schweiz
Die für Drachen und Gleitschirme freigegebenen Lufträume sind G und E. Südlich der Trennlinie Mittelland/Alpen kann bis FL 130 respektive FL 150 hoch geflogen werden. Höhe FL 150 gilt, wenn das Militär nicht fliegt (MIL off). Die militärischen Flugzeiten sind Mo-Fr 0730-1205 LT und 1315-1705 LT. Auf wichtigen Strecken sind einige „danger“ oder „restricted area“ (LS-D... / LS-R...) zu beachten. Die Sichtflugminima im Luftraum E bis FL 100 beträgt 5km und über FL 100 acht km.

In der Schweiz gibt es viele Luftraumbeschränkungen. Es ist unabdingbar, vor dem Flug mittels ICAO Karte die Route zu planen und allenfalls das DABS  zu konsultieren. Der Einflug in LS-R Zonen ist verboten, diese sind allerdings nicht immer aktiv. Vielfach kann die Aktivierung auch über Funk abgefragt werden. Die Frequenzen sind auf der ICAO Karte publiziert. Zusätzlich gilt es zu beachten, dass in vielen Tälern sogenannte Holzerseile installiert sind. Diese sind aus der Luft nicht einfach zu erkennen. Meist sind an den Start- oder Landeplätzen entsprechende Hinweise angebracht. Informiere dich vor dem Flug!


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